ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN (ALB)
der JUHRS ACTION SERVICE UG
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen und Angebote der JUHRS ACTION SERVICE UG.
Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter gelten nur, wenn ihrer Geltung durch die JUHRS ACTION SERVICE UG ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde.
Diese Allgemeinen Leistungsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge desselben Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote der JUHRS ACTION SERVICE UG sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine Annahmefrist enthalten.
Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Beginnt die JUHRS ACTION SERVICE UG auf Veranlassung des Auftraggebers mit der vereinbarten Leistung, gelten das Angebot und diese Allgemeinen Leistungsbedingungen spätestens mit Beginn der Leistung auch ohne gesonderte Gegenzeichnung als angenommen.
Anpassungen des Leistungsumfangs aufgrund produktioneller, künstlerischer, technischer oder sicherheitsrelevanter Anforderungen bleiben vorbehalten. Hierdurch entstehende zusätzliche Leistungen und Kosten werden nach Möglichkeit vorab mit dem Auftraggeber abgestimmt. Ist eine vorherige Abstimmung aufgrund des Produktionsablaufs oder aus Sicherheitsgründen nicht möglich oder nicht zumutbar, wird der Auftraggeber hierüber unverzüglich informiert.
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen der Textform. E-Mail ist hierfür ausreichend.
Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Konzepte, Stuntkonzepte, Choreografien, Previsualisierungen, Entwürfe und sonstige von der JUHRS ACTION SERVICE UG erstellte oder bereitgestellte Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung nicht außerhalb des vereinbarten Produktionszwecks verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
§ 3 Vergütung, Arbeitszeit und Reisekosten
Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Die dort angegebenen Preise gelten für den beschriebenen Leistungsumfang und verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei der Kalkulation von Stuntpersonal können die jeweils aktuellen Gagenempfehlungen der German Stunt Association e. V. (Bundesverband deutscher Stuntleute) als Orientierung herangezogen werden.
Soweit im jeweiligen Angebot nicht anders vereinbart, verstehen sich Tagesgagen als Vergütung für bis zu 10 Arbeitsstunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
Mehrarbeit, Nachtarbeit, Reisezeiten und sonstige Zuschläge werden, soweit im jeweiligen Angebot nicht abweichend vereinbart und soweit anwendbar, nach dem TV FFS in seiner jeweils gültigen Fassung zusätzlich berechnet.
Adjustments bzw. zusätzliche Vergütungen aufgrund besonderer Schwierigkeitsgrade, Risiken, Wiederholungen, Texteinsätze oder sonstiger zusätzlicher Anforderungen werden entsprechend dem Angebot bzw. nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet.
An-/Abreise sowie Reise- und Stand-by-Tage werden zu den im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Sätzen berechnet.
Bei Nutzung eigener Fahrzeuge werden Fahrtkosten zu den im jeweiligen Angebot vereinbarten Kilometersätzen berechnet.
Zusätzlich anfallende Reisekosten, insbesondere Bahn- und Flugkosten, Maut- und Parkgebühren, Vignetten, Übernachtungskosten, Tagegelder/Spesen und notwendige Nebenkosten, sind – sofern nicht ausdrücklich im Angebot enthalten – gesondert zu vergüten bzw. werden gegen Nachweis abgerechnet.
Soweit im Angebot Reisetage, Fahrtkilometer, Übernachtungen oder sonstige Reise- und Nebenkosten auf Grundlage des zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Produktions-, Dreh- oder Einsatzplans kalkuliert werden, handelt es sich bei den angegebenen Mengen um Schätzwerte. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich angefallenen Aufwand zu den im Angebot vereinbarten Sätzen. Die angegebenen Schätzwerte stellen keine verbindliche Mengen- oder Kostenobergrenze dar. Änderungen des Drehplans, der Drehorte oder der Einsatzzeiten können zu entsprechenden Mehr- oder Minderkosten führen.
§ 4 Stornierung und Ausfall
Werden verbindlich vereinbarte Dreh- oder Einsatztage aus Gründen verschoben oder abgesagt, die die JUHRS ACTION SERVICE UG nicht zu vertreten hat, gelten folgende Ausfallvergütungen:
21 bis 15 Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatz: 20 %
14 bis 8 Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatz: 50 %
7 Kalendertage bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz: 75 %
weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz: 100 %
Bei einer Absage mehr als 21 Kalendertage vor dem vereinbarten Einsatz fällt keine Ausfallvergütung an.
Absagen und Verschiebungen sind der JUHRS ACTION SERVICE UG unverzüglich in Textform, insbesondere per E-Mail, mitzuteilen. Maßgeblich für die Berechnung der Ausfallvergütung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung.
Wird ein bereits begonnener Dreh- oder Einsatztag aus Gründen abgebrochen, die die JUHRS ACTION SERVICE UG nicht zu vertreten hat, wird die vereinbarte Tagesgage vollständig berechnet.
Zusätzlich zu den Ausfallvergütungen sind bereits angefallene und nicht mehr vermeidbare Fremd-, Reise- und Stornokosten, insbesondere für verbindlich disponiertes Fremdpersonal, Spezialequipment, Mietfahrzeuge, Flüge und Übernachtungen, gegen Nachweis zu erstatten. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet.
§ 5 Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers rechtfertigen, ist die JUHRS ACTION SERVICE UG berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und die weitere Leistungserbringung bis zu deren Eingang zurückzuhalten.
§ 6 Sicherheit und Durchführung von Stunts
Die Beurteilung der sicheren Durchführbarkeit von Stunts und stuntbezogenen Handlungen obliegt dem jeweils verantwortlichen Stunt Coordinator der JUHRS ACTION SERVICE UG. Dieser ist berechtigt, die Durchführung aus Sicherheitsgründen anzupassen, zu unterbrechen oder abzulehnen.
Der Auftraggeber stellt in Abstimmung mit dem verantwortlichen Stunt Coordinator die für die jeweilige Produktion erforderlichen Sicherheits- und Rettungsmaßnahmen sicher. Soweit Art und Risiko der geplanten Stunts dies erfordern, ist geeignetes medizinisches bzw. rettungsdienstliches Personal bereitzustellen.
Bei Nachtarbeit oder außergewöhnlich langen Einsatzzeiten entscheidet der verantwortliche Stunt Coordinator unter Berücksichtigung insbesondere von Arbeitsdauer, Ermüdung und den konkreten Sicherheitsbedingungen, ob und in welcher Form Stunts oder stuntbezogene Handlungen sicher durchgeführt werden können.
Bei Witterungs- oder Umgebungsbedingungen, die die sichere Durchführung beeinträchtigen können, hat der Auftraggeber in Abstimmung mit dem verantwortlichen Stunt Coordinator geeignete Schutz-, Aufenthalts- und Regenerationsmöglichkeiten für das eingesetzte Stuntpersonal bereitzustellen. Dies umfasst bei niedrigen Temperaturen insbesondere einen geeigneten beheizten Aufenthalts- bzw. Aufwärmbereich.
Die JUHRS ACTION SERVICE UG empfiehlt, Schauspieler, Komparsen oder sonstige Darsteller bei gefährlichen oder stuntrelevanten Handlungen durch entsprechend qualifizierte Stunt Performer bzw. Stunt Doubles zu ersetzen, soweit dies aus Sicht des verantwortlichen Stunt Coordinators aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.
Muss ein Stunt oder eine stuntbezogene Handlung aus Sicherheitsgründen angepasst, unterbrochen oder abgelehnt werden, lässt dies den vereinbarten Vergütungsanspruch der JUHRS ACTION SERVICE UG grundsätzlich unberührt, sofern die sicherheitsrelevanten Umstände nicht von der JUHRS ACTION SERVICE UG zu vertreten sind.
§ 7 Haftung und Versicherung
Die JUHRS ACTION SERVICE UG haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die JUHRS ACTION SERVICE UG nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung der JUHRS ACTION SERVICE UG für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der JUHRS ACTION SERVICE UG.
Empfiehlt der verantwortliche Stunt Coordinator aus Sicherheitsgründen den Einsatz eines qualifizierten Stunt Performers bzw. Stunt Doubles und entscheidet sich der Auftraggeber entgegen dieser Empfehlung für den Einsatz eines Schauspielers, Komparsen oder sonstigen Darstellers, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die hieraus entstehenden zusätzlichen Risiken, soweit diese nicht von der JUHRS ACTION SERVICE UG zu vertreten sind. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für die eingesetzten Personen ein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten Stunt Performer, Stunt Doubles, Rigger oder sonstiges stuntbezogenes Personal eingesetzt, das nicht von der JUHRS ACTION SERVICE UG beauftragt oder vermittelt wurde, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Auswahl, Qualifikation und ausreichenden Versicherungsschutz. Soweit diese Personen nicht der fachlichen Leitung des verantwortlichen Stunt Coordinators der JUHRS ACTION SERVICE UG unterstellt sind, übernimmt die JUHRS ACTION SERVICE UG keine Verantwortung für deren eigenständige Handlungen und Entscheidungen. Die vorstehenden Haftungsregelungen bleiben unberührt.
Fahrzeuge, die vom Auftraggeber oder von Dritten für Dreharbeiten oder Stuntaktionen bereitgestellt werden, insbesondere Picture Vehicles, sind nicht über die Betriebshaftpflichtversicherung der JUHRS ACTION SERVICE UG versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor deren Einsatz einen für die geplante Verwendung einschließlich der vorgesehenen stuntbezogenen Handlungen ausreichenden Versicherungsschutz sicherzustellen.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass von ihm oder von Dritten bereitgestellte Fahrzeuge, Geräte, Ausstattungsgegenstände und sonstiges Equipment für den vorgesehenen Einsatz technisch geeignet und in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand sind. Sicherheitsrelevante Mängel oder Besonderheiten sind der JUHRS ACTION SERVICE UG bzw. dem verantwortlichen Stunt Coordinator unverzüglich mitzuteilen.
Werden vom Auftraggeber oder von Dritten Tiere, insbesondere Pferde, sowie Tiertrainer, Reiter oder sonstige mit den Tieren arbeitende Personen bereitgestellt, ist der Auftraggeber für deren Eignung für den vorgesehenen Einsatz sowie für einen ausreichenden Versicherungsschutz verantwortlich. Die JUHRS ACTION SERVICE UG übernimmt keine Verantwortung für eigenständige Handlungen oder Reaktionen dieser Tiere oder Personen, soweit diese nicht von der JUHRS ACTION SERVICE UG zu vertreten sind. Die vorstehenden Haftungsregelungen bleiben unberührt.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass für alle an stuntbezogenen Handlungen beteiligten Personen, die nicht von der JUHRS ACTION SERVICE UG beauftragt oder vermittelt werden, ein für den jeweiligen Einsatz ausreichender Versicherungsschutz besteht.
§ 8 Nutzungsrechte und Arbeitsergebnisse
Soweit im jeweiligen Angebot nicht abweichend vereinbart, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung die für die Herstellung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Bewerbung und Auswertung der jeweiligen Produktion erforderlichen Nutzungsrechte an den hierfür von der JUHRS ACTION SERVICE UG geschaffenen Arbeitsergebnissen, räumlich und zeitlich unbeschränkt.
Eigenständige Konzepte, Methoden, Trainingssysteme, Vorlagen, Know-how und sonstige bereits bestehende oder unabhängig von der jeweiligen Produktion entwickelte Inhalte der JUHRS ACTION SERVICE UG bleiben hiervon unberührt.
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die von der JUHRS ACTION SERVICE UG erbrachten Leistungen oder eingeräumten Nutzungsrechte tatsächlich zu nutzen oder auszuwerten.
Nutzungsrechte für bei Vertragsschluss unbekannte Nutzungsarten werden nicht übertragen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Die JUHRS ACTION SERVICE UG gewährleistet, dass sie hinsichtlich der von ihr selbst erstellten und dem Auftraggeber zur Nutzung überlassenen Arbeitsergebnisse zur Einräumung der vereinbarten Nutzungsrechte berechtigt ist. Dies gilt nicht für Materialien, Inhalte, Vorgaben oder sonstige Leistungen, die vom Auftraggeber oder von Dritten bereitgestellt werden.
§ 9 Termine, Mitwirkung und höhere Gewalt
Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber erforderliche Informationen, Entscheidungen, Freigaben, Materialien oder sonstige notwendige Mitwirkungsleistungen nicht rechtzeitig bereitstellt, gehen nicht zulasten der JUHRS ACTION SERVICE UG. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend.
Der Auftraggeber stellt der JUHRS ACTION SERVICE UG rechtzeitig alle für Planung, Vorbereitung und sichere Durchführung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Rahmenbedingungen zur Verfügung. Änderungen, die Einfluss auf Ablauf, Aufwand oder Sicherheit der Leistung haben können, sind unverzüglich mitzuteilen.
Die JUHRS ACTION SERVICE UG haftet nicht für Verzögerungen oder die vorübergehende Unmöglichkeit der Leistungserbringung aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hat, insbesondere höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, erheblichen Verkehrs- oder Transportstörungen, Streiks oder vergleichbaren unvorhersehbaren Ereignissen. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung angemessen.
§ 10 Schlussbestimmungen
Soweit gesetzlich zulässig, ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der JUHRS ACTION SERVICE UG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind der Datenschutzerklärung der JUHRS ACTION SERVICE UG zu entnehmen.
Stand: September 2026
